Änderungs­abnahme nach §19 (3) StVZO


Eine Änderungsabnahme nach §19 (3) StVZO ist immer dann nötig, wenn am Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, bei denen Teile mit einem Teilegutachten oder einer Teilegenehmigung (z.B. einer EG Genehmigung oder einer ABE) verbaut wurden. Ein Beispiel ist die Nachrüstung eines Sportfahrwerks.

Eine erfolgte Änderungsabnahme nach §19 (3) muss nicht immer sofort in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Das erfolgt beim nächsten Halterwechsel oder der nächsten Ummeldung. Es genügt bis dahin, die Änderungsabnahme als Dokument im Original mitzuführen.

Diese Leistung kann für die folgenden Fahrzeugtypen erbracht werden

  • PKW (Personenkraftwagen)
  • LKW (Lastkraftwagen)
  • Oldtimer (Kraftwafhzeuge ab 30 Jahre)
  • Wohnmobile
  • Kraftrad
  • Anhänger


« zurück